Geschäftsbedingungen der Firma Metallbau Meisterart
Geltungsbereich:
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass dieser einen gewerblichen oder selbstständigen
berufliche
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung
einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Besteller im Sinne dieser Geschäftsbedingung sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung
wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Angebote und Angebotsunterlagen:
Die Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form,
Farbe und/oder Gewicht bleiben in Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche bezeichnet sind. An
Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragsnehmer Eigentums- und
Urheberrecht vor.
Auftragserteilung:
Mit der Bestellung der Leistung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Leistung erwerben
zu
wollen.
Der Auftragsnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme erfolgt schriftlich. Das gilt auch für durch
Vertreter vermittelte Aufträge.
Bestellt der Verbraucher die Leistung auf elektronischem Wege, wird der Auftragnehmer den Zugang der
Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestellung stellt jedoch keine verbindliche Annahme
der
Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler , die sich den vom Besteller eingereichten
Unterlagen (z.B. Zeichnungen) durch unklare oder mündliche Angeben ergeben.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung,
durch
die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit
den
Zuliefern des Auftragnehmers. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich
informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Sofern der Verbraucher die Leistung auf dem elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von
uns
gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per Email zugesandt.
Eigentumsvorbehalt:
Bei Verträge mit Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Liefergegenständen
bis
zur Zahlung des vereinbarten Preises vor.
Bei Verträge mit Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an dem Liefergegenstand bis
zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung vor. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des
Unternehmers freizugeben, als Wert der zu sichernden Forderung, soweit diese noch nicht beglichen
sind,
um mehr als 20% übersteigt.
Der Besteller ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs oder
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, etwa
im
Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Liefergegenstandes
unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel des Liefergegenstandes sowie den Wohnsitzwechsel hat
der
Besteller unverzüglich anzuzeigen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag
zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzuverlangen.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern;
er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem
Auftragsnehmer
und dem Unternehmer vereinbarten Preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Unternehmer aus
der
Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach
Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Unternehmer nach deren
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
davon
unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange
der
Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
Ist
dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Unternehmer die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zu Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Unternehmer wird stets für den Auftragnehmer
vorgenommen. Werden die Liefergegenständen mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden
Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes
der Liefergegenständen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Vergütung:
Der vom Auftragnehmer angebotene Preis ist bindend.
Die Preise gelten bei Verträgen mit Unternehmern jeweils netto ab Werk. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe dazu.
Für nachträglich verlangte über,- Nacht,- Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer
unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschlägen und Zulagen
berechnet.
Bei Verträgen mit Verbrauchern versteht sich der Preis zuzüglich anzüglich anfallender Versandkosten
und/oder Fahrtkostenerstattung für Anfahrt und Abfahrt.
Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material-
oder
Lohnkosten haben sich die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung die Preises zu
verlangen.
Zahlung:
Rechnungen und Abschlagsanforderungen sind sofort in bar oder bargeldlos durch Überweisung fällig.
Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Besteller verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Preis zu bezahlen.
Nach
Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
Gerät der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer zur Zurückhaltung noch zu
erbringender Leistungen berechtigt.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Unternehmer werden sämtliche offenstehenden
Forderungen aus diesem Vertrag sofort fällig.
Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist
berechtigt,
den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen
und
Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Versand- und Gefahrübergang:
Bei Verträgen mit Unternehmern, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung des
Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Eine Verpflichtung zur Versicherung wegen
Transportschäden besteht nicht.
Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes auch bei Versendung erst mit der Übergabe des
Liefergegenstandes
auf den Verbraucher über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
Lieferzeiten:
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können bedürfen
der
Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung
des
Auftragnehmers erfolgt ist.
Der Auftragnehmer hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen und Leistungen nur
dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das
Leistungs-hindernis
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im Falle einer lediglich fahrlässigen
Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder durch dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des
Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt
insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn die
Hindernisse bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Vom Auftragnehmer werden Beginn und Ende derartiger
Hindernisse
in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch
dessen
Lieferanten vorbehalten.
Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften
zu
setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim
Auftragnehmer beginnt.
Annullierungskosten:
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer
unbeschadet
der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, 10% des Auftragspreis für die
durch
die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller
ist
jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder der Schaden wesentlich
niedriger
als die Pauschale entstanden ist.
Abnahme:
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat bei Werkleistungen des Auftragnehmers nach
angezeigter
Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen
oder
Teillieferungen. Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung
genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von vierzehn Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass
der
Besteller eine Mängelrüge erhoben hat. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über.
Gewährleistung:
Bei Verträgen mit Unternehmern, leistet der Auftragnehmer für Mängel des Liefergegenstandes zunächst
nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nacherfüllung ist
zulässig.
Bei Verträgen mit Verbrauchern hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch
Nachbesserung
oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere
Art
der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
Schlägt bei berechtigten Mängelrügen die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der
Besteller
nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des
Leistungsgegenstandes schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den
Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht
werden. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der
Feststellung
des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten.
Verbraucher müssen den Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem
der
vertragswidrige Zustand des Liefergegenstandes festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel
schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei
dem
Auftragnehmer. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte
zwei
Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Auftragnehmers. Die
Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Bei gebrauchten
Liefergegenständen trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt der Liefergegenstand
beim
Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen
Preis
und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Vertragsverletzung
arglistig verursacht hat.
Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Für
Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Bei
gebrauchten Liefergegenständen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung.
Dies gilt nicht, wenn der Besteller dem Auftragnehmer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat
(Ziff.
4 und 5 dieser Bestimmung)
Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Auftragnehmers nicht befolgt oder Änderungen an den
Produkten vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung.Die normale Abnutzung/Verschleiß ist in jedem
Falle
von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Verträgen mit einem Unternehmer für die Lieferung von
gebrauchten Gegenständen. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
Haftungsbegrenzung:
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und
Zahlungsbedingungen.
Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder durch dessen
Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden
begrenzt.
Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des
Lebens des Bestellers, die dem Auftragnehmer zurechenbar sind.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung
des
Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer Arglist vorwerfbar ist.
Gerichtsstand/ Gültigkeit:
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers,
soweit
nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Besteller
nicht
berührt. Die ganz oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.